BAG - Urteil vom 20.06.2012
4 AZR 464/10
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 68
AuR 2012, 497
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 986/09
ArbG München, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3569/08

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 12 TV-Ärzte

BAG, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 464/10

DRsp Nr. 2012/20167

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 12 TV-Ärzte

Orientierungssätze: 1. Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag einer Partei sei unschlüssig, kann durch die Revision nicht lediglich mit der Verfahrensrüge des "Übergehens eines Beweisantritts" für den vom Landesarbeitsgericht als unschlüssig bewerteten Vortrag angegriffen werden. 2. Ein Teilbereich iSv. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL muss regelmäßig auf unbestimmte Dauer angelegt sowie mit eigenem ärztlichen und nichtärztlichen Personal ausgestattet und in eigenen Räumen mit eigenen Sachmitteln tätig sein. Diese Voraussetzungen sind vom Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage schlüssig darzulegen. 3. Die in dem Teilbereich wahrgenommene medizinische Verantwortung iSv. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL muss regelmäßig ungeteilt bestehen. Eine nur teil- oder zeitweise ausgeübte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit reicht danach grundsätzlich nicht aus.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. April 2010 - 6 Sa 986/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12; ZPO § Abs. S. 1 Nr. Buchst. b;