LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2010
5 Sa 459/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVAL-II § 51;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 393/10

Eingruppierung eines Polizeiangestellten bei den US-Stationierungsstreitkräften; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Tarifmerkmal der schwierigen Aufgaben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 459/10

DRsp Nr. 2011/11553

Eingruppierung eines Polizeiangestellten bei den US-Stationierungsstreitkräften; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Tarifmerkmal der schwierigen Aufgaben

1. Zur Begründung der tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe ZB 8 für Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern, hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass er gemäß § 51 TVAL II überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die in dieser Gehaltsgruppe einzugruppieren sind.