LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.03.2022
2 TaBV 5/21
Normen:
TVöD V § 12; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/20

Eingruppierung eines Präparationsassistenten in einem meereskundlichen Museum nach dem TvÖD

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/21

DRsp Nr. 2022/16316

Eingruppierung eines Präparationsassistenten in einem meereskundlichen Museum nach dem TvÖD

1. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien zwischen "Beschäftigten mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Präparation" und "Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten" nach einer bestimmten beruflichen Bildung unterscheiden wollen. 2. Der Präparationsassistent arbeitet nicht allein im Sinne einer "Hilfestellung" oder "Handreichung". Es findet sich kein Hinweis darauf, dass präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten ausschließlich einer anderen Person zuarbeiten, sondern ihnen wird eigenständiges und eigenverantwortliches Arbeiten abverlangt. 3. Zur Erfüllung des Merkmals der besonderen Fachkenntnisse wird über besondere handwerkliche Fähigkeiten hinausgehend eine eigenständige Gedankenarbeit abverlangt, aufgrund derer etwas Neuartiges entsteht, die eine Orientierung an Vorlagen ersetzt bzw. eine Veränderung eines Originals ermöglicht.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Az.: 1 BV 5/20 vom 18.05.2021 abgeändert und es wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. J. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 9 a der Entgeltordnung des TVöD (VKA) ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

V § ;