LAG München - Urteil vom 04.06.2014
11 Sa 956/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BETV Chemische Industrie § 3 Nr. 2 S. 1; BETV Chemische Industrie § 3 Nr. 2 S. 2; BETV Chemische Industrie § 3 Nr. 4; BETV Chemische Industrie § 7; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 441/13

Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Qualitätssicherung eines Automobilzulieferers; unbegründete Differenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Tätigkeit in unterer Aufbaufallgruppe

LAG München, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 956/13

DRsp Nr. 2014/10345

Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Qualitätssicherung eines Automobilzulieferers; unbegründete Differenzlohnklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Tätigkeit in unterer Aufbaufallgruppe

1. Nach den allgemeinen Entgeltbestimmungen des § 3 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie (BETV) sind die Beschäftigten entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert; für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2 BETV) und nach § 3 Nr. 4 BETV ist der Arbeitnehmer, wenn er innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten ausübt, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen.