LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2018
7 Sa 598/17
Normen:
Lohntarifvertrag für das Wach-und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 273/17

Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst nach dem Lohntarifvertrag für das Wach-und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 598/17

DRsp Nr. 2018/6104

Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst nach dem Lohntarifvertrag für das Wach-und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015

Auslegung der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015.

1. Ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst ist in die Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach-und Sicherheitsgewerbe-NRW einzugruppieren, wenn er über die erforderliche Sachkundeprüfung verfügt, die Tätigkeit eines Partners auch tatsächlich ausübt und auch im Empfangsdienst tätig ist, wobei in der Weitergabe von Störmeldungen etwa der Aufzugsanlage an einen Techniker die „Überwachungsfunktion von technischen Anlagen“ liegt. 2. Die weiteren Voraussetzungen der Lohngruppen B7 und B8 müssen nicht vorliegen, da sich bei der Lohngruppe B9 nicht um eine Aufbaufallgruppe handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.06.2017, 2 Ca 273/17, abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.06.2016 nach der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015 zu vergüten.

2. 3. 4. II. III.