BAG - Urteil vom 09.12.2015
4 AZR 131/13
Normen:
TV AL II § 51; TV AL II § 56 Lohngruppe 7 (Gewerbegruppe A 4);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 687/12
ArbG Gießen, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 389/11

Eingruppierung eines Spezialmechanikers bei den US-Stationierungsstreitkräften nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandEingruppierung eines bei den US-Stationierungsstreitkräften als Spezialmechaniker tätigen Elektromaschinenbauers

BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 131/13

DRsp Nr. 2016/8994

Eingruppierung eines Spezialmechanikers bei den US-Stationierungsstreitkräften nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung eines bei den US-Stationierungsstreitkräften als Spezialmechaniker tätigen Elektromaschinenbauers

Ein Hinausgehen über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe VI TV-AL II kann nicht nur dann vorliegen, wenn der Arbeiter Arbeiten ausführt, die nicht zum Berufsbild des von ihm erlernten Berufs gehören, sondern auch dann, wenn er in seinem Beruf besonderen Leistungen erbringt und hierbei erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hat. Unter schwierigen Aufgaben sind solche zu verstehen, die in herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen, die z.B. in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens den geforderten Spezialkenntnissen außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können, wie etwa in einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit als für sonstige Aufgaben des Arbeitnehmers.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 - 13 Sa 687/12 - aufgehoben.