LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2012
13 Sa 687/12
Normen:
Tarifvertrag der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II);
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 389/11

Fachliche Anforderungen bei Eingruppierung eines Elektromaschinenbauers nach § 56 TVAL II

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 687/12

DRsp Nr. 2013/5301

Fachliche Anforderungen bei Eingruppierung eines Elektromaschinenbauers nach § 56 TVAL II

Zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 aus § 56 TVAL II reicht eine besondere Erkenntnistiefe oder -breite im erlernten Beruf nicht aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. März 2012 - 6 Ca 389/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in eine tarifliche Vergütungsgruppe.

Der am 10. Januar 1956 geborene Kläger ist seit dem 05. Mai 2003 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt in der Dienststelle A Installation, als Spezialmechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) vom 16.12.1966 nebst Ergänzungstarifverträgen Anwendung. Der Tarifvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

"§ 56 Lohngruppen

(...)

Lohngruppe 5

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.