1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 unter anderem wie folgt:
Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 des TV-Länder (Ost) ab dem 01.01.2008.
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