LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.06.2012
2 Sa 5/12
Normen:
BAT-O § 22; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1485/09

Eingruppierung eines Systemtechnikers mit Fachschulausbildung; unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Beschäftigung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 5/12

DRsp Nr. 2012/15845

Eingruppierung eines Systemtechnikers mit Fachschulausbildung; unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Beschäftigung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen

Ein Programmierer mit Fachschulausbildung kann nur dann verlangen, wie ein Fachhochschulabsolvent eingruppiert zu werden, wenn er darlegt, dass er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Ein Rückgriff auf die ausgeübte Tätigkeit ist dabei unzureichend.

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BAT-O § 22; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.11.2011 unter anderem wie folgt:

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 des TV-Länder (Ost) ab dem 01.01.2008.