LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2008
2 Sa 237/08
Normen:
BAT § 22; BezTV (Ausbildungs- und Prüfungspflicht) § 3; TVÜ-VKA § 8 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1878/07

Eingruppierung eines Verwaltungsangestellten nach wiederholtem Nichtbestehen der Verwaltungsprüfung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 237/08

DRsp Nr. 2009/4320

Eingruppierung eines Verwaltungsangestellten nach wiederholtem Nichtbestehen der Verwaltungsprüfung

1. Entfällt nach den Ausnahmevorschriften einer bezirkstarifvertraglichen Regelung die Ausbildungs- und Prüfungspflicht mit der Vollendung des 40. Lebensjahres dann nicht, wenn dem Angestellten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und der Angestellte von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht hat, ist damit auch der Fall erfasst, dass der Verwaltungsangestellt zwar an der Ausbildung teilnimmt und auch die Prüfung antritt, diese Prüfung aber (selbst im zweiten Versuch) nicht besteht. 2. Mit der zweiten Verwaltungsprüfung soll dem Angestellten ein Wissen vermittelt werden, dass ihm in einer Verwaltung effektiv und bereit gefächert einsetzbar macht; ein Angestellter, der die Prüfung nach durchlaufener Ausbildung nicht besteht, dokumentiert, ohne dass es hierbei auf Verschulden ankommt, dass er die Qualifikationsvoraussetzungen, die an die Ausübung der im Tarifvertrag genannten Tätigkeiten geknüpft werden, nicht erfüllt.