BAG - Urteil vom 26.08.2015
4 AZR 41/14
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; Eingruppierungsvertrag vom 26. Mai 2000 für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird; Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992 i.d.F. vom 13. September 2001 § 8; Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 i.d.F. vom 1. Juni 2005 § 8;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 178/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11246/10

Eingruppierung eines zeitweise als Containerbrückenfahrer eingesetzten Hafenarbeiters

BAG, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 41/14

DRsp Nr. 2016/2965

Eingruppierung eines zeitweise als Containerbrückenfahrer eingesetzten Hafenarbeiters

1. Richtet sich nach dem geltenden Tarifvertrag (hier: Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe vom 27.03.1992) nach der "Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit" so ist für eine betriebliche Regelung der Eingruppierung kein Raum. 2. Die in diesem Sinne "vorgesehene" Tätigkeit muss dem Arbeitnehmer nicht während seiner gesamten Arbeitszeit übertragen worden sei. Es kann vielmehr zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals genügen, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeit (hier: eines Containerbrückenfahrers) in einem geringerem Umfang ausübt. 3. Für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals einer Lohngruppe kann auch eine Verrichtung der höherwertigen Tätigkeit mit einem geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit genügen. Jedoch reicht eine einmalige Tätigkeit nicht aus. 4. Voraussetzung für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals ist nicht ein bestimmter prozentualer Anteil der Tätigkeit an der Gesamttätigkeit. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Abrede bezüglich der geschuldeten Tätigkeit, damit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als "vorgesehene" Tätigkeit im tariflichen Sinne angesehen werden kann.