LAG Hamm - Beschluss vom 13.06.2008
13 TaBV 98/07
Normen:
BetrVG § 99 ; ERA §§ 3 ff ; ERA Entgeltgruppe 12; ERA Entgeltgruppe 13;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 BV 37/06 - 26.07.2007,

Eingruppierung; ERA; Sachbearbeiter; Weiterbildung, Kommunikation; Zusammenarbeit; Abstimmung; regelmäßig; in hohem Maße

LAG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 98/07

DRsp Nr. 2008/22011

Eingruppierung; ERA; Sachbearbeiter; Weiterbildung, Kommunikation; Zusammenarbeit; Abstimmung; regelmäßig; in hohem Maße

Normenkette:

BetrVG § 99 ; ERA §§ 3 ff ; ERA Entgeltgruppe 12; ERA Entgeltgruppe 13;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung zur Neueingruppierung der Mitarbeiterin W1 verweigert hat.

Die antragstellende Arbeitgeberin produziert und vertreibt Separatoren und Dekanter (Zentrifugen). Als Mitglied des Verbandes Münsterländischer Metallindustrieller e.V. bringt sie auf die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zur Anwendung.

Zum 01.03.2004 trat das Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 18.12.2003 in Kraft, wodurch im genannten Tarifbereich ein einheitliches Eingruppierungssystem und einheitliche Entgeltgrundsätze für alle Beschäftigten geschaffen worden sind. Alle übrigen einschlägigen Tarifverträge wurden, soweit es der Vereinheitlichung der bis dahin unterschiedlichen Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte diente, entsprechend angepasst.