BAG - Beschluß vom 24.09.2008
4 ABR 83/07
Normen:
Lohntarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (LTV Einzelhandel NRW vom 10. Februar 2006) § 2 Abs. 3 Lohngr. II, III; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV Einzelhandel NRW vom 10. Februar 2006) § 10 Abs. 1; TVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel
NZA 2009, 224
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 47/07
ArbG Bielefeld, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 85/06

Eingruppierung im Einzelhandel: Arbeitskräfte, die ihre Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind

BAG, Beschluß vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 4 ABR 83/07

DRsp Nr. 2009/1423

Eingruppierung im Einzelhandel: "Arbeitskräfte, die ihre Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind"

Orientierungssätze: Das Eingruppierungsmerkmal der Lohngr. III LTV Einzelhandel NRW - "Arbeitskräfte, die ihre Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind" - erfordert eine Tätigkeit der Arbeitskraft, die im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufs entspricht.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juni 2007 - 10 TaBV 47/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Lohntarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (LTV Einzelhandel NRW vom 10. Februar 2006) § 2 Abs. 3 Lohngr. II, III; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV Einzelhandel NRW vom 10. Februar 2006) § 10 Abs. 1; TVG § 1 (Auslegung);

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung eines gewerblichen Arbeitnehmers.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in zahlreichen Einrichtungshäusern Einzelhandel mit Möbeln. Weiterer Beteiligter ist der Betriebsrat der Niederlassung B. In diesem Betrieb wendet die Arbeitgeberin die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen an.