Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juni 2007 - 10 TaBV 47/07 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung eines gewerblichen Arbeitnehmers.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in zahlreichen Einrichtungshäusern Einzelhandel mit Möbeln. Weiterer Beteiligter ist der Betriebsrat der Niederlassung B. In diesem Betrieb wendet die Arbeitgeberin die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen an.
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