LAG Thüringen - Urteil vom 12.05.2022
2 Sa 181/19
Normen:
TV-L § 12; TV-L Anl. A Teil I EG 4; TV-L Anl. A Teil I EG 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 77/18

Eingruppierung im TV-LDarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsrechtsstreitKorrigierende RückgruppierungVerbot von Überraschungsentscheidungen nach Art. 103 Abs. 1 GG

LAG Thüringen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 181/19

DRsp Nr. 2022/9800

Eingruppierung im TV-L Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit Korrigierende Rückgruppierung Verbot von Überraschungsentscheidungen nach Art. 103 Abs. 1 GG

1. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Ein Arbeitnehmer, der die Auffassung vertritt, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe, muss die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihm klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen. 3. Bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe (korrigierende Eingruppierung) muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütungsgruppe darlegen und gegebenenfalls beweisen.