LAG Köln - Urteil vom 18.09.2008
7 Sa 547/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.0.8; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.0.11; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.0.12; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.0.15; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.0.19; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.0.21;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3578/07

Eingruppierung im Wach- und Sicherheitsgewerbe; Anspruch auf Objektzulage als übertariflicher Zulage mit übertariflicher Aufgabenverpflichtung

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 547/08

DRsp Nr. 2009/18023

Eingruppierung im Wach- und Sicherheitsgewerbe; Anspruch auf Objektzulage als übertariflicher Zulage mit übertariflicher Aufgabenverpflichtung

1. Nach der Systematik des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist die Eingruppierung in Ziffer 2.0.19 ausdrücklich als Heraushebung aus der Gruppe 2.0.15 konzipiert; daraus folgt, dass nur diejenige Mitarbeiterin die Eingruppierung in Ziffer 2.0.19 beanspruchen kann, die auch sämtliche Voraussetzungen der niedrigeren Gruppe 2.0.15 erfüllt. 2. Auch wenn im Arbeitsvertrag ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf die Zahlung einer Objektzulage nicht ausdrücklich erwähnt ist, kommt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien konkludent dadurch zustande, dass die Arbeitnehmerin mit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Empfangsdienst der T GmbH die entsprechende Objektzulage in Höhe von 1,12 EUR/Stunde erhält, ihre dortige Tätigkeit zu diesen finanziellen Bedingungen geraume Zeit fortführt und selbst nach Forderung eines höheren Stundenlohns die Objektzulage noch weitergezahlt und vorübergehend sogar auf 1,44 EUR/Stunde erhöht wird.