Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Sachverständigenentschädigung die Eingruppierung in die Honorargruppe M 3 nach §
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