LSG Thüringen - Beschluss vom 14.11.2018
L 1 JVEG 827/18 B
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 189/18

Eingruppierung in die Honorargruppe M 3 für eine SachverständigenentschädigungHoher SchwierigkeitsgradZustandsgutachtenAnstellen differentialdiagnostischer Überlegungen

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 827/18 B

DRsp Nr. 2018/18778

Eingruppierung in die Honorargruppe M 3 für eine Sachverständigenentschädigung Hoher Schwierigkeitsgrad Zustandsgutachten Anstellen differentialdiagnostischer Überlegungen

1. Ein hoher Schwierigkeitsgrad im Sinne der Honorargruppe M 3 kommt auch Zustandsgutachten zu, mit denen der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Diskussion darzustellen, Prognosebeurteilungen durchzuführen und alternative Behandlungen unter verschiedenen Aspekten zu erörtern sind. 2. Allein das Anstellen differentialdiagnostischer Überlegungen ist insoweit nicht ausreichend, sie müssen vielmehr einen hohen Schwierigkeitsgrad haben.3. Erforderlich für eine Eingruppierung eines Gutachtens in die Honorargruppe M 3 sind immer umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können auch mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Sachverständigenentschädigung die Eingruppierung in die Honorargruppe M 3 nach § 9 des ( - ) in Verbindung mit Anlage 1 (zu § Abs. ).