LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.01.2023
10 TaBV 43/22
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 99 Abs. 2; TVG § 4a;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/22

Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVGInhaltliche Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats bei einer EingruppierungUnterrichtung des Betriebsrats über Eingruppierungen in den Mehrheitstarifvertrag nach der Kollisionsregelung des § 4a TVG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 43/22

DRsp Nr. 2023/4962

Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Inhaltliche Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung Unterrichtung des Betriebsrats über Eingruppierungen in den Mehrheitstarifvertrag nach der Kollisionsregelung des § 4a TVG

1. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die erstmalige oder erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine Neueingruppierung des Arbeitnehmers erforderlich wird (BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 27, BAGE 174, 87; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 21, BAGE 149, 182). 2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG bedarf es keiner Beschreibung der Arbeitsplätze und des Tätigkeitsinhalts durch den Arbeitgeber, wenn die Tätigkeiten der Arbeitnehmer gleich bleiben und die Tätigkeitsmerkmale des neu anzuwendendenn Tarifvertrags im Wesentlichen inhaltsgleich mit denjenigen sind, die aufgrund des zuvor angewendeten Tarifvertrags galten.