LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.1997
3 Sa 1127/97
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr VII Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 16.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 946/97

Eingruppierung: Kindergartenhelferin - auszuübende Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 1127/97

DRsp Nr. 2002/8421

Eingruppierung: Kindergartenhelferin - auszuübende Tätigkeit

Zur Eingruppierung einer Kindergartenhelferin in VergGr VIb/Vc nach Anlage 1a zum BAT.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am 11.07.1966 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie wurde bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.1988 als "vollbeschäftigte Angestellte" eingestellt. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 31.08.1987 lautet es:

"Betr.: Bewerbung als Kindergartenhelferin im 1-Gruppen-Kindergarten im Altenheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich mich als Kindergartenhelferin für den Kindergarten im Altenheim bewerben."

Mit Schreiben vom 24.09.1987 teilte ihr die Beklagte mit:

"Bewerbung als Kindergartenhelferin im Gemeindekindergarten §S im Altenheim in B

Sehr geehrtes Fräulein L

nachdem der Personalrat in seiner Sitzung am 22.09.87 meinem Vorschlag zugestimmt hat, bin ich bereit, Sie zum 01.01.88 im Gemeindekindergarten S im Altenheim B als Kindergartenhelferin einzustellen.

Die Vergütung richtet sich nach Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages."

In dem Befreiungsbescheid vom 26.02.1988 für den Kindergarten S in welchem die Klägerin seither beschäftigt ist, lautet es hinsichtlich der erteilten Auflagen: