BAG - Urteil vom 21.08.2003
8 AZR 379/02
Normen:
Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischenVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlaß - vom 20. November 1981 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1224/01
ArbG Wuppertal, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5659/00

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Musikschullehrerin in Nordrhein-Westfalen; Nachdiplomierung

BAG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 379/02

DRsp Nr. 2004/923

Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Musikschullehrerin in Nordrhein-Westfalen; Nachdiplomierung

Orientierungssätze: 1. Eine Musiklehrerin in Nordrhein-Westfalen, die ihre Ausbildung nach einer sechssemestrigen Regelstudienzeit nach der Prüfungsordnung vom 22. Juli 1976 absolvierte, besitzt trotz einer Nachdiplomierung zur "Diplom-Musikpädagogin" nicht den im Nichterfüllererlaß NRW unter Nr. 4.16 Musikerzieher für die Eingruppierung in die VergGr. II b BAT vorausgesetzten Diplomgrad (nach mindestens acht Semestern) nach § 1 Dipl.VO-KunstH vom 3. September 1990. 2. Es ist nicht willkürlich, bei der Eingruppierung und den vergütungsrechtlichen Folgen danach zu unterscheiden, ob ein Musikerzieher die kürzere Studien- und Ausbildungszeit nach der alten Prüfungsordnung oder die längere nach der neuen Prüfungsordnung absolviert hat. 3. Auch die unterbliebene eingruppierungsrechtliche Gleichstellung einer Nachdiplomierung ist nicht willkürlich, wenn für die Nachdiplomierung nicht dieselbe Ausbildung vorausgesetzt wird.

Normenkette: