LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2002
16 Sa 1224/01
Normen:
Dipl.PrüfO 1997 § 29 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5659/00

Nachdiplomierung nach § 29 Dipl.PrüfO 1997 fuer den Studiengang Musikpaedagogik an der Hochschule für Musik Köln: Keine automatsiche tarifliche Höhergruppierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1224/01

DRsp Nr. 2003/9476

Nachdiplomierung nach § 29 Dipl.PrüfO 1997 fuer den Studiengang Musikpaedagogik an der Hochschule für Musik Köln: Keine automatsiche tarifliche Höhergruppierung

»Eine Nachdiplomierung nach § 29 Dipl.PrüfO 1997 für den Studiengang Musikpädagogik an der Hochschule für Musik Köln führt nicht automatisch zu einer tariflichen Höhergruppierung und vergütungsrechtlichen Gleichstellung der Absolventen nach alter Prüfungsordnung mit denen nach neuer Prüfungsordnung.«

Normenkette:

Dipl.PrüfO 1997 § 29 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 10.08.1957 geborene Klägerin, zurzeit 44 Jahre alt, legte nach einem Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland im November 1980 die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer mit der Lehrbefähigung im Fach Rhythmik ab. Die Ablegung der Prüfung erfolgte nach der damals geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer vom 22.07.1976 (GABI. NW. S. 483). Diese sah nach ihrem § 2 in der Regel eine Ausbildung von mindestens sechs Semestern vor. Auf die Einzelheiten der Prüfungsordnung wird Bezug genommen.