Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 10.08.1957 geborene Klägerin, zurzeit 44 Jahre alt, legte nach einem Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland im November 1980 die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer mit der Lehrbefähigung im Fach Rhythmik ab. Die Ablegung der Prüfung erfolgte nach der damals geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer vom 22.07.1976 (GABI. NW. S. 483). Diese sah nach ihrem § 2 in der Regel eine Ausbildung von mindestens sechs Semestern vor. Auf die Einzelheiten der Prüfungsordnung wird Bezug genommen.
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