BAG - Urteil vom 22.04.2012
4 AZR 142/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 155/09
ArbG Dessau-Roßlau, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 65/08

Eingruppierung; Lehrkraft an einer Krankenpflegeschule [Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD]

BAG, Urteil vom 22.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 142/10

DRsp Nr. 2012/14288

Eingruppierung; Lehrkraft an einer Krankenpflegeschule [Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD]

1. Nach § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit des Mitarbeiters für die Eingruppierung maßgebend, weshalb der Arbeitnehmer nicht bereits deshalb in die Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD eingruppiert, weil er eine wissenschaftliche Hochschulausbildung absolviert hat. 2. Für die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit als Lehrer und Klassenleiter an der von der Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule einschließlich der damit verbundenen weiteren Aufgaben der Prüfungsbeteiligung und Praxisbegleitung sind durch ein Universitätsstudium erworbene wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz iSd. Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD bereits nicht „in der Regel“ und schon gar nicht „zwingend“ erforderlich.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. November 2009 - 6 Sa 155/09 E - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).