LAG Berlin - Urteil vom 25.01.1999
9 Sa 103/98
Normen:
BAT-O §§ 22 23 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter Nr. 47
EzBAT §§ 22, 23 BAT M Musikschullehrer Nr. 1
ZTR 2000, 27
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13808/98

Eingruppierung: Musikschullehrer in der studienvorbereitenden Ausbildung

LAG Berlin, Urteil vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 103/98

DRsp Nr. 2002/7980

Eingruppierung: Musikschullehrer in der studienvorbereitenden Ausbildung

Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b bzw. IV a BAT-O ist jedoch, dass nach dem Wortlaut der Richtlinie der betreffende Musikschullehrer durchschnittlich wöchentlich mindestens acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der studienvorbereitenden Ausbildung oder als Leiter von Ensembles tätig ist, wenn diese Tätigkeit wegen ihrer künstlerischen und pädagogischen Qualität ebenso zu bewerten ist wie die in Buchstabe a genannte Tätigkeit. Nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe folgt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Normenkette:

BAT-O §§ 22 23 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die 47jährige, verheiratete Klägerin trat am 1.08.75 als Lehrkraft für die Fächer Violine, Musiklehre und Vorschulerziehung mit wöchentlich 16 Stunden Unterricht in die Dienste der ... Aufgrund des Einigungsvertrages wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft mit 15 Pflichtstunden wöchentlich vom beklagten Land fortgesetzt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.01.93 heißt es unter anderem:

"...

§ 5 Anzuwendendes Tarifrecht