LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.07.2003
15 TaBV 2/03
Normen:
BetrVG § 87 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 4 ; ETV § 5a Abs. 1 § 5b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 38/02

Eingruppierung nach Maßgabe des gezahlten Entgelts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 15 TaBV 2/03

DRsp Nr. 2004/7480

Eingruppierung nach Maßgabe des gezahlten Entgelts

Auch wenn es unter § 5 a) (1) ETV heißt, die Einstufung erfolge in die nächst niedrige Entgeltstufe, die dem im Monat vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages gezahlten Entgelts am nächsten liege, kann nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt herangezogen werden; vielmehr muss das Entgelt, welches dem Arbeitnehmer rechtmäßig zugestanden hätte, berücksichtigt werden.

Normenkette:

BetrVG § 87 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 4 ; ETV § 5a Abs. 1 § 5b Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von vier Arbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin ist Freier Träger der Jugend-, und Sozial- Bildungsarbeit mit Sitz in .... Antragsgegner ist der auf der Grundlage des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Bildung betriebsratsfähiger Einheiten gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hat vormals Haustarifverträge mit der vormaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossen, darunter den Manteltarifvertrag Nr. 2 und den Tarifvertrag Nr. 3 über Tätigkeitsmerkmale zum MTV. Diese Tarifverträge sind zum 31. Dez. 1997 gekündigt worden. Die Arbeitgeberin wandte diese Tarifverträge auf die bei ihr Beschäftigten an.