LAG München - Urteil vom 14.08.2008
3 Sa 410/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 ; TV-Ärzte/VKA § 16 ; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2710/07

Eingruppierung Oberarzt

LAG München, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 410/08

DRsp Nr. 2008/18450

Eingruppierung Oberarzt

»1. Ein Arzt ist nicht allein deshalb in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA eingruppiert, weil er ausdrücklich zum Oberarzt bestellt wurde. Vielmehr müssen die in der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 2. Die genannte Protokollerklärung stellt nicht lediglich eine Auslegungsregel für Fälle dar, in denen eine ausdrückliche Bestellung oder Ernennung zur Oberärztin / zum Oberarzt nicht erfolgt ist. 3. Zu den Begriffen der "medizinischen Verantwortung", der "selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche" und der "ausdrücklichen Übertragung" im Sinne der genannten Protokollerklärung.«

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15 ; TV-Ärzte/VKA § 16 ; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm seit 01.08.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) gemäß § 16 Buchstabe c des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu zahlen und die entsprechenden Bruttonachzahlungsbeträge zu verzinsen.