Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm seit 01.08.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) gemäß § 16 Buchstabe c des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu zahlen und die entsprechenden Bruttonachzahlungsbeträge zu verzinsen.
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