BAG - Urteil vom 17.08.2003
8 AZR 273/02
Normen:
BAT §§ 22 23 Lehrer ; Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet (vom 12. August 1992); Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000) §§ 10 11 ; BGB §§ 315 242 (Gleichbehandlung) ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 47/01
ArbG Heilbronn, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 99/01

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Baden-Württemberg mit den Fächern Textverarbeitung und Leibesübungen, wissenschaftliches Fach

BAG, Urteil vom 17.08.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 273/02

DRsp Nr. 2003/11892

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Baden-Württemberg mit den Fächern Textverarbeitung und Leibesübungen, wissenschaftliches Fach

Orientierungssätze: Die Unterrichtsfächer Sport und Textverarbeitung an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg sind keine wissenschaftlichen Fächer im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Lehrer ; Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet (vom 12. August 1992); Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000) §§ 10 11 ; BGB §§ 315 242 (Gleichbehandlung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.