LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.03.2018
5 Sa 53/17
Normen:
TVG § 1; BAT-O § 22; TVöD -V § 12; TVÜ-VKA § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 220/16

Eingruppierung; Öffentlicher Dienst; Verwaltungsdienst; Bußgeld; Sachbearbeiter; Gründliche, vielseitige Fachkenntnisse; Selbstständige Leistungen; Beurteilungsspielraum; Ermessensspielraum; Darlegungs- und Beweislast; Ordnungswidrigkeiten; Verkehr; Geschwindigkeitsüberschreitung - Eingruppierung einer Bußgeldsachbearbeiterin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 53/17

DRsp Nr. 2018/5219

Eingruppierung; Öffentlicher Dienst; Verwaltungsdienst; Bußgeld; Sachbearbeiter; Gründliche, vielseitige Fachkenntnisse; Selbstständige Leistungen; Beurteilungsspielraum; Ermessensspielraum; Darlegungs- und Beweislast; Ordnungswidrigkeiten; Verkehr; Geschwindigkeitsüberschreitung - Eingruppierung einer Bußgeldsachbearbeiterin

1. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.