LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2008
15 Sa 526/07 E
Normen:
BAT 1975 § 22 ; BAT 1975 § 23 ; TVÜ/TVL § 11 Abs. 1 ; BAT/BL Anlage 1 a BAT/BL; BAT/BL Teil II Abschnitt G;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 72/06

Eingruppierung pädagogische Mitarbeiterin in Grundschule Niedersachsen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 526/07 E

DRsp Nr. 2008/18505

Eingruppierung pädagogische Mitarbeiterin in Grundschule Niedersachsen

Normenkette:

BAT 1975 § 22 ; BAT 1975 § 23 ; TVÜ/TVL § 11 Abs. 1 ; BAT/BL Anlage 1 a BAT/BL; BAT/BL Teil II Abschnitt G;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder.

Die Klägerin trat auf Grund des Vertrags vom 10.06.2002 (Bl. 8 f. d.A.) ab 01.08.2002 im Rahmen des Konzepts "Verlässliche Grundschule" als teilzeitbeschäftigte Betreuungskraft (5/38,5 Stunden pro Woche) an der Grundschule Altstadtschule in C-Stadt in die Dienste des beklagten Landes und erhält seit dem Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT beziehungsweise seit dem 01.11.2006 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 TVL. Auf der Grundlage des Erlasses des niedersächsischen Kultusministers vom 18.05.2004 (Bl. 37 ff. d.A.) schlossen die Parteien am 30.06.2004 für die Zeit ab 01.08.2004 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 34 ff. d.A.), wonach die Klägerin mit fünf Stunden pro Woche als pädagogische Mitarbeiterin zur regelmäßigen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angeboten beschäftigt und gemäß § 4 "kraft dieses Arbeitsvertrags in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert" ist.