Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder.
Die Klägerin trat auf Grund des Vertrags vom 10.06.2002 (Bl. 8 f. d.A.) ab 01.08.2002 im Rahmen des Konzepts "Verlässliche Grundschule" als teilzeitbeschäftigte Betreuungskraft (5/38,5 Stunden pro Woche) an der Grundschule Altstadtschule in C-Stadt in die Dienste des beklagten Landes und erhält seit dem Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b
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