BAG - Urteil vom 29.10.1986
4 AZR 614/85
Normen:
GTV-BR (Gehaltstarifvertrages für den Bayerischen Rundfunk); TVG § 1 ; ZPO § 284 § 286 § 293 § 402 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge - Rundfunk
Vorinstanzen:
I. ArbG München - Urteil vom 07.04.1983 - 25 Ca 7006/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG München - Urteil vom 06.08.1985 - 3 Sa 667/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Pförtner beim [Bayerischen] Rundfunk

BAG, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 614/85

DRsp Nr. 2007/24787

Eingruppierung: Pförtner beim [Bayerischen] Rundfunk

»1. Nach dem Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (GTV-BR) kommt es für die tarifliche Mindestvergütung ohne Rücksicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit an. Dabei ist es - im Gegensatz zu anderen Tarifwerken - ausreichend, wenn ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ausfüllende Aufgaben den Merkmalen einer bestimmten Gehaltsgruppe entsprechen. 2. Die Begriffe des "Pförtners" und des "Empfangs" verwenden die Tarifvertragsparteien im GTV-BR in betriebs- und branchenbezogener Weise zu Kennzeichnung bestimmter Dienstposten. Dabei müssen nicht alle in den Richtpositionsbeschreibungen aufgeführten Aufgaben erledigt werden. 3. Auch im Bereiche der Eingruppierungsfeststellungsklagen gelten für Beweislast und Beweisaufnahme die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses. Das gilt auch für die Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises.«

Normenkette:

GTV-BR (Gehaltstarifvertrages für den Bayerischen Rundfunk); TVG § 1 ; ZPO § 284 § 286 § 293 § 402 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mitglied der Rundfunk - Fernseh - Film - Union im DGB. Seit dem 1. April 1966 stand er in den Diensten des Beklagten. Er bezog Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2 des Gehaltstarifvertrages für den Bayerischen Rundfunk (GTV - BR).