BAG - Urteil vom 14.11.2007
4 AZR 863/06
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 4. Juli 2002) § 5 ; TVG § 1 (Auslegung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 298 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BAGE 125, 57
NZA-RR 2008, 309
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 700/05
ArbG Nürnberg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7426/04

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Trockenbau; Begriff der Fertigkeiten und Kenntnisse; Fertigkeiten eines Ausbaufacharbeiters/eines Trockenbaumonteurs

BAG, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 863/06

DRsp Nr. 2008/4723

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Trockenbau; Begriff der "Fertigkeiten" und "Kenntnisse"; Fertigkeiten eines Ausbaufacharbeiters/eines Trockenbaumonteurs

»Fertigkeiten iSd. letzten Spiegelstrichs in der Aufzählung der Regelqualifikationen des § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau sind nicht nur solche manueller Art, sondern alle erlernten Qualifikationen des Berufs, die den Arbeitnehmer befähigen, die Facharbeiten seines Berufsbildes auszuüben.«

Orientierungssätze: 1. Fertigkeiten iSd. letzten Spiegelstrichs in der Aufzählung der Regelqualifikationen des § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau sind nicht nur solche manueller Art, sondern alle erlernten Qualifikationen des Berufs, die den Arbeitnehmer befähigen, die Facharbeiten seines Berufsbildes auszuüben. 2. Zu den in § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau geforderten "gleichwertigen Fertigkeiten" eines Arbeitnehmers im Trockenbau gehören insbesondere dessen Befähigung zum Lesen und Anwenden von Zeichnungen seines Arbeitsbereichs, zum Ausmessen der Bauleistung und zur Erledigung des Berichtswesens.

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 4. Juli 2002) § 5 ; TVG § 1 (Auslegung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den tarifgerechten Lohn des Klägers.