Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 4. Juli 2002) § 5 ; TVG § 1 (Auslegung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 298 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BAGE 125, 57
NZA-RR 2008, 309
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 700/05
ArbG Nürnberg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7426/04
Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Trockenbau; Begriff der Fertigkeiten und Kenntnisse; Fertigkeiten eines Ausbaufacharbeiters/eines Trockenbaumonteurs
BAG, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 863/06
DRsp Nr. 2008/4723
Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Trockenbau; Begriff der "Fertigkeiten" und "Kenntnisse"; Fertigkeiten eines Ausbaufacharbeiters/eines Trockenbaumonteurs
»Fertigkeiten iSd. letzten Spiegelstrichs in der Aufzählung der Regelqualifikationen des § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau sind nicht nur solche manueller Art, sondern alle erlernten Qualifikationen des Berufs, die den Arbeitnehmer befähigen, die Facharbeiten seines Berufsbildes auszuüben.«
Orientierungssätze:1. Fertigkeiten iSd. letzten Spiegelstrichs in der Aufzählung der Regelqualifikationen des § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau sind nicht nur solche manueller Art, sondern alle erlernten Qualifikationen des Berufs, die den Arbeitnehmer befähigen, die Facharbeiten seines Berufsbildes auszuüben.2. Zu den in § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau geforderten "gleichwertigen Fertigkeiten" eines Arbeitnehmers im Trockenbau gehören insbesondere dessen Befähigung zum Lesen und Anwenden von Zeichnungen seines Arbeitsbereichs, zum Ausmessen der Bauleistung und zur Erledigung des Berichtswesens.
Normenkette:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 4. Juli 2002) § 5 ; TVG § 1 (Auslegung) ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den tarifgerechten Lohn des Klägers.
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