BAG - Beschluß vom 17.04.2003
8 ABR 24/02
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern ETV, gültig ab 1. Juni 1999) §§ 2 3 ; Entgeltgruppenverzeichnis;
Fundstellen:
NZA 2004, 943
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 58/01
ArbG Hannover, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Disponenten/Lokleitung bei der Bahn

BAG, Beschluß vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 8 ABR 24/02

DRsp Nr. 2003/9707

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Disponenten/Lokleitung bei der Bahn

Orientierungssätze: 1. Der Konzernentgelttarifvertrag des DB Konzerns, gültig ab 1. Juni 1999, hat den Entgelttarifvertrag der DB AG abgelöst. Damit können die Richtbeispiele des Entgeltgruppenverzeichnisses des Entgelttarifvertrages DB AG keine Anwendung mehr finden. 2. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 9 des Konzernentgelttarifvertrages kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit objektiv einen fachhochschulakademischen Zuschnitt hat.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern ETV, gültig ab 1. Juni 1999) §§ 2 3 ; Entgeltgruppenverzeichnis;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin - Beteiligte zu 1.) begehrt vom Beteiligten zu 2., der Betriebsrat für den nunmehrigen Wahlbetrieb C 2 der Antragstellerin in der Niederlassung B ist, die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S W in die tarifliche Entgeltgruppe E 8 des Konzern-Entgelttarifvertrags (im folgenden: "Konzern ETV").

Im Unternehmen der Arbeitgeberin finden - unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers - die bei der DB AG geltenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Einbeziehung Anwendung.