LAG Niedersachsen - Beschluss vom 18.03.2002
11 TaBV 58/01
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/00

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 18.03.2002 (11 TaBV 58/01) - DRsp Nr. 2003/4951

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 11 TaBV 58/01

DRsp Nr. 2003/4951

»Die Entgeltsgruppe E 9 des Konzern ETV erfordert kumulativ als drittes Eingruppierungsmerkmal, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nur nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ausgeübt werden können.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, der Betriebsrat für den Wahlbetrieb C I. 11 der Antragstellerin in der Niederlassung ist, die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers, in die tarifliche Entgeltsgruppe E 8 des Konzen ETV.

Im Betrieb der Antragstellerin galt bis zum 31.05.1999 der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der (im folgenden: ETV), der ein Entgeltgruppenverzeichnis mit Richtbeispielen enthielt. Der ETV wurde zum 01.09.1999 durch den Entgeltstarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des (Konzern ETV) ersetzt.

Die Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 06.01.2000 beim Betriebsrat, die Zustimmung sei Eingruppierung des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz Streckenlockführer beim auf den Arbeitsplatz Disponent Lockleitung beim Gleichzeitig beantragte sie die Eingruppierung von der Entgeltgruppe E 7 in die Entgeltgruppe E 8 nach dem ETV.