BAG - Beschluß vom 13.02.2003
8 ABR 53/01
Normen:
BetrVG § 99 ; Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Land Niedersachsen (vom 19. August 1999;
Fundstellen:
NZA 2004, 943
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 19/01
ArbG Wilhelmshaven, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel des Landes Niedersachsen

BAG, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 ABR 53/01

DRsp Nr. 2003/9708

Eingruppierung Privatwirtschaft - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel des Landes Niedersachsen

Orientierungssätze: Von der in § 4 Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Land Niedersachsen eingeführten Regelung, wonach für Angestellte nach abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbild zum Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel bei erstmaliger Eingruppierung ab 1. Mai 1991 nach erfolgreicher Abschlußprüfung das 2. Berufsjahr als zurückgelegt gilt, werden nur die Angestellten erfaßt, die nach dem Stichtag erstmalig eine einschlägige Berufstätigkeit aufgenommen haben. Als einschlägige Berufstätigkeit ist auch die Tätigkeit im Einzelhandel außerhalb des Tarifbereichs in einem anderen Bundesland (hier Baden-Württemberg) anzusehen.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Land Niedersachsen (vom 19. August 1999;

Gründe:

I. Die Arbeitgeberin (Antragstellerin - Beteiligte zu 1.) begehrt im vorliegenden Beschlußverfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur Umgruppierung der Mitarbeiterin Rosemarie S.