LAG Berlin - Urteil vom 01.02.1999
9 Sa 94/98
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 52748/97

Eingruppierung: Sachbearbeiterin für stationäre Aufnahme und Kosteneinziehung - Korrigierende Rückgruppierung - Darlegungslast

LAG Berlin, Urteil vom 01.02.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 94/98

DRsp Nr. 2002/7977

Eingruppierung: Sachbearbeiterin für stationäre Aufnahme und Kosteneinziehung - Korrigierende Rückgruppierung - Darlegungslast

Zur Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung im öffentlichen Dienst.

Normenkette:

BAT-O § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ist, trat am 01.03.92 in die Dienste des Beklagten. Sie wird seitdem im städtischen Krankenhaus als Sachbearbeiterin für stationäre Aufnahme und Kosteneinziehung beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit, der Gehaltszahlung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.02.92 die Anwendung des BAT-O/BMTG-O vereinbart worden. Mit Schreiben vom 15.09.93 teilte das Krankenhaus der Klägerin mit, dass sie in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a, Lebensaltersstufe 27, der Anlage 1 a zum BAT-Ost eingruppiert sei und der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c voraussichtlich am 01.03.95 erreicht werde.