Die 1962 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ist, trat am 01.03.92 in die Dienste des Beklagten. Sie wird seitdem im städtischen Krankenhaus als Sachbearbeiterin für stationäre Aufnahme und Kosteneinziehung beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit, der Gehaltszahlung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.02.92 die Anwendung des
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