LAG Köln - Urteil vom 04.05.2006
10 Sa 879/05
Normen:
BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3937/04

Eingruppierung, Sachbearbeiter/in, Vollzugsgeschäftsstelle der JVA

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 879/05

DRsp Nr. 2006/25968

Eingruppierung, Sachbearbeiter/in, Vollzugsgeschäftsstelle der JVA

»Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Vollzugsgeschäftsstelle einer Justizvollzugsanstalt nach Vergütungsgruppe VII/VI b BAT

Normenkette:

BAT § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1992 als Sachbearbeiterin in der Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt R des beklagten Landes beschäftigt. Sie war zunächst in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren BAT eingruppiert. Aufgrund einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom September 1993 wurde sie in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert, aus der sie nach neunjähriger Bewährung im Jahre 2002 in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT aufgerückt ist. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, Stand 01.01.2003, die der Verwaltungsleiter der Justizvollzugsanstalt vorgenommen, aber nicht unterschrieben hat, nachdem seine Vorgesetzten seine Vorlage abgelehnt hatten.

Nach dieser Tätigkeitsdarstellung erledigt die Klägerin folgende Aufgaben:

Bearbeitung der Zugangsdaten und Durchführung der Aufnahme zu 15 %