Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1992 als Sachbearbeiterin in der Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt R des beklagten Landes beschäftigt. Sie war zunächst in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, Stand 01.01.2003, die der Verwaltungsleiter der Justizvollzugsanstalt vorgenommen, aber nicht unterschrieben hat, nachdem seine Vorgesetzten seine Vorlage abgelehnt hatten.
Nach dieser Tätigkeitsdarstellung erledigt die Klägerin folgende Aufgaben:
Bearbeitung der Zugangsdaten und Durchführung der Aufnahme zu 15 %
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|