LAG Thüringen - Urteil vom 21.12.2000
1 Sa 356/99
Normen:
BAT-O;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt - Urteil vom 25. Februar 1999 - 6/10 Ca 5301/97,

Eingruppierung: sonderpädagogische Fachkraft

LAG Thüringen, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 356/99

DRsp Nr. 2002/15223

Eingruppierung: sonderpädagogische Fachkraft

»Eine sonderpädagogische Fachkraft, die als Freundschaftspionierleiter ausgebildet wurde und die ein 1,5-jähriges berufsbegleitendes postgraduales Studium nach dem Recht der DDR durchlaufen hat, erfüllt die Merkmale der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 der ThürBesO und ist daher in VergGruppe IVb BAT-O eingruppiert. Die in Fußnote 8 geforderte pädagogische Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr muß nicht im Wege eines Direktstudiums zurückgelegt worden sein (Abweichung zum Urteil des LAG Thüringen vom 06.12.2000 - 9 Sa 695/99).«

Normenkette:

BAT-O;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die zutreffende Eingruppierung streitig.

Die Klägerin ist beim Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger seit dem Jahre 1977 beschäftigt. Seit 01.08.1990 ist sie am Förderzentrum E als sonderpädagogische Fachkraft tätig.

Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin. In der Zeit vom 01.09.1985 bis 28.02.1987 absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes postgraduales Studium am Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher in L Die Klägerin erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung Lehrerin an Hilfsschulen zu führen (Bl. 4 d. A.). Wegen des erteilten Zeugnisses wird auf Bl. 20, 21 d. A. Bezug genommen.