BAG - Beschluss vom 20.04.1994
1 ABR 49/93
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a Teil II Buchstabe G ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
ZTR 1995, 364
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 12 TaBV 1/93 - 12 TaBV 3/93 - 22.06.93,
ArbG Berlin, vom 09.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 63 BV 58/92

Eingruppierung: Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und Erzieher

BAG, Beschluss vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 49/93

DRsp Nr. 2002/7660

Eingruppierung: Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und Erzieher

Zur Eingruppierung von Betreuern in Behindertengruppen, deren Tätigkeit im Überschneidungsbereich der Berufsbilder von Erziehern und Sozialarbeitern/Sozialpädagogen liegt.

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a Teil II Buchstabe G ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die bei dem Antragsteller mit der Betreuung von Behinderten beschäftigten Arbeitnehmerinnen G , V und W als Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen oder als Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen eingruppiert sind.

Der Arbeitgeber betreibt Einrichtungen zur Betreuung von Behinderten. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Angestellten wendet er den BAT an. 1992 wurden Frau G , Frau V und Frau W eingestellt.