LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2017
2 Sa 229/16
Normen:
TVG § 1; BAT § 22; TVöD (VkA) § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1314/15

Eingruppierung; Tarifvertrag; öffentlicher Dienst; Entgeltgruppe; Unfall; Schadensabwicklung; Schadensersatz; Schadensteilungsabkommen; Haftung; Regress; Jurist; Sachgebietsleitung - Eingruppierung Sachgebietsleiterin Regress bei einem Träger der Unfallversicherung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 229/16

DRsp Nr. 2017/14192

Eingruppierung; Tarifvertrag; öffentlicher Dienst; Entgeltgruppe; Unfall; Schadensabwicklung; Schadensersatz; Schadensteilungsabkommen; Haftung; Regress; Jurist; Sachgebietsleitung - Eingruppierung Sachgebietsleiterin Regress bei einem Träger der Unfallversicherung

1. Wird eine Volljuristin als Sachgebietsleiterin eingesetzt, rechtfertigt das die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TVöD nur dann, wenn ihr auch eine entsprechende Tätigkeit obliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Dienstposten nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten tatsächlich benötigt und auch einsetzt. Die vorhandenen akademischen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen also nicht nur nützlich sein, sondern sie müssen zur Aufgabenerfüllung auch erforderlich sein. Dieses Erfordernis wird mit dem Begriff des akademischen Stellenzuschnitts plakativ zusammengefasst (vgl. nur BAG 10 Oktober 1979 - 4 AZR 1029/77 - BAGE 32, 126 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1980, 457; BAG 14. Dezember 1977 - 4 AZR 467/76 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1979, 209).