LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.1999
13 Sa 73/98
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil IV Abschnitt A Unterabschnitt II ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 30.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 532/96

Eingruppierung: Übersetzerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 73/98

DRsp Nr. 2002/7757

Eingruppierung: Übersetzerin

Eine "eingehende" Textanalyse - nach der Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a eine der Voraussetzungen für einen als "schwierig" im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 3 BAT/BL zu bezeichnenden Text - ist erforderlich, wenn sich Sinn und Inhalt eines zu übersetzenden Textes nicht unmittelbar erschließen, sondern erst auf Grund mehrfacher Gedankenoperationen auf verschiedenen Ebenen und/oder unter Verwendung verschiedener gedanklicher Arbeitstechniken erschließen lassen.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a Teil IV Abschnitt A Unterabschnitt II ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Begehren der Klägerin, nach Vergütungsgruppe IV a BAT bezahlt zu werden.

Die 1948 geborene Klägerin ist seit 01.07.1981 als Verwaltungsangestellte beim S in K tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (ABl. 8 und 9) gilt für das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land Baden-Württemberg geltenden Fassung.