Die Parteien streiten um die Fortzahlung einer tarifvertraglich geregelten Zulage.
Der am 27.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1972 als Angestellter bei der beklagten E einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die E -Tarifverträge Anwendung.
Mit Wirkung zum 24.03.1995 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle V ernannt, eine Position, die er kommissarisch bereits seit dem 01.11.1993 einnahm. Die Bezirksgeschäftsstelle V hatte mehr als 1800, aber weniger als 3000 Mitglieder zu betreuen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ersatzkassentarifvertrag (EKT) in Verbindung mit dessen Anlage 5, in der die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind, sind Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3000 Mitgliedern in der Vergütungsgruppe 9 eingereiht. Im Zusammenhang mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 9 heißt es in Anlage 5 zum EKT weiter:
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