LAG Köln - Urteil vom 17.11.2004
7 Sa 659/04
Normen:
EKT § 10 ; EKT § 12 ; EKT Anlage 5; EKT Anlage 12; BPersVG § 75 I Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 1 Ca 4967/03 h - 06.01.2004,

Eingruppierung und Gewährung von Zulagen nach Ersatzkassentarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 659/04

DRsp Nr. 2005/6297

Eingruppierung und Gewährung von Zulagen nach Ersatzkassentarifvertrag

»1. Zur Abgrenzung der Begriffe Eingruppierung und Gewährung einer Zulage2. Zur Auslegung der Regelungen über Eingruppierung und Zulagen im Ersatzkassentarifvertrag«

Normenkette:

EKT § 10 ; EKT § 12 ; EKT Anlage 5; EKT Anlage 12; BPersVG § 75 I Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Fortzahlung einer tarifvertraglich geregelten Zulage.

Der am 27.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1972 als Angestellter bei der beklagten E einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die E -Tarifverträge Anwendung.

Mit Wirkung zum 24.03.1995 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle V ernannt, eine Position, die er kommissarisch bereits seit dem 01.11.1993 einnahm. Die Bezirksgeschäftsstelle V hatte mehr als 1800, aber weniger als 3000 Mitglieder zu betreuen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ersatzkassentarifvertrag (EKT) in Verbindung mit dessen Anlage 5, in der die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind, sind Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3000 Mitgliedern in der Vergütungsgruppe 9 eingereiht. Im Zusammenhang mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 9 heißt es in Anlage 5 zum EKT weiter: