LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2023
6 TaBV 10/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; ERA zwischen NORDMETALL und der IG Metall Bezirksleitung Küste v. 17.12.2018 § 3; ERA zwischen NORDMETALL und der IG Metall Bezirksleitung Küste v. 17.12.2018 EG 10, EG 10 Z1 und EG 11;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 94 e/21

Eingruppierung und Umgruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGUnterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte UmgruppierungNachteile für den Arbeitnehmer durch eine Ein- oder Umgruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 6 TaBV 10/22

DRsp Nr. 2023/13722

Eingruppierung und Umgruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte Umgruppierung Nachteile für den Arbeitnehmer durch eine Ein- oder Umgruppierung

1. Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. 2. Bei Umgruppierungen ist die Mitteilung der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Dazu bedarf es regelmäßig der Angabe der auszuübenden Tätigkeit, da die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aufgrund der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben erfolgt. 3. Eine Ein- oder Umgruppierung kann zu einer Benachteiligung des betroffenen Mitarbeiters führen, und zwar, wenn eine zu niedrige Eingruppierung erfolgt oder die Umgruppierung zu einer Herabgruppierung führt. Dies gilt aber nur, wenn die Zuordnung objektiv "falsch" ist. Ist die neue Eingruppierung bzw. die Umgruppierung "richtig", entspricht sie also dem maßgeblichen Entgeltschema, fehlt es an einem Nachteil i.S.d . § 99 Abs. 2 Nr. 4 .