LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2017
2 Sa 237/16
Normen:
TVG § 1; TV-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 26/16

Eingruppierung; Verantwortung; Schwierigkeit; Bedeutung; Klageabweisung - Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 237/16

DRsp Nr. 2017/14193

Eingruppierung; Verantwortung; Schwierigkeit; Bedeutung; Klageabweisung - Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L

1. Die für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L tariflich geforderte besondere Verantwortung, die sich aus der bereits gehobenen Verantwortung der Entgeltgruppe E 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt, kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, die sich einer abschließenden Beschreibung verschließen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass sich diese besondere Verantwortung aus den Auswirkungen des Handelns für den Behördenapparat ergeben kann. Außerdem kann sich die besondere Verantwortung aus einer Aufsichtsfunktion ergeben oder gar aus den Auswirkungen, die das Handeln auf dem fraglichen Dienstposten für die ideellen oder materiellen Belange des Arbeitgebers hat, oder wegen der Auswirkungen des Handelns auf die Lebensverhältnisse Dritter (BAG 26. Januar 2005 _ 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660). Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handeln (BAG 26. Januar 2005 aaO.).