BAG - Beschluss vom 14.04.2015
1 ABR 66/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 143
ArbRB 2015, 266
BAGE 151, 212
BB 2015, 1971
BB 2015, 2044
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 1077
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 16/12
ArbG Magdeburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 76/11

Eingruppierung von Arbeitnehmern bei Tarifpluralität

BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 66/13

DRsp Nr. 2015/13463

Eingruppierung von Arbeitnehmern bei Tarifpluralität

Hat ein Arbeitgeber mit unterschiedlichen Gewerkschaften zwei sich in ihrem Geltungsbereich überschneidende Tarifverträge über eine betriebliche Vergütungsordnung abgeschlossen, liegt eine Tarifpluralität vor, bei der beide Tarifverträge im jeweiligen Betrieb nebeneinander gelten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehalten, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider Vergütungsordnungen zuzuordnen. Orientierungssätze: 1. Bei tariflichen Vergütungsordnungen handelt es sich nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden sind. 2. Die Existenz von zwei tariflichen Vergütungsordnungen führt zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander auf die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung finden.