LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2015
7 Sa 754/15
Normen:
TVÜ-VKA § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 15/15

Eingruppierung von Fachangestellten für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 754/15

DRsp Nr. 2016/4758

Eingruppierung von Fachangestellten für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen

Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5.

Tenor

1.

Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2015 - 5 Ca 15/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Fachangestellter für Bäderbetriebe.