LAG Köln - Beschluss vom 15.01.2021
9 TaBV 39/20
Normen:
TVöD (VKA) § 12; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 46/20

Eingruppierung von Gruppenleitern in S 7 der TVöD (VKA) nur bei sonderpädagogischer Zusatzqualifikation

LAG Köln, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 39/20

DRsp Nr. 2021/4961

Eingruppierung von Gruppenleitern in S 7 der TVöD (VKA) nur bei sonderpädagogischer Zusatzqualifikation

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Funktion von Gruppenleitern in Ausbildungs-/Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 - 12 BV 46/20 - abgeändert.

Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin zum 01.02.2020 eingestellten Herrn M K in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.

Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin seit dem 01.04.2020 beschäftigten Herrn A B in die EntgeltgruppeS 4, Stufe 1 TVöD (VKA), Anlage 1 -Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.

Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin seit dem 15.03.2020 beschäftigten Frau Ka Ko in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 TVöD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat beschränkt auf die Zustimmungsersetzung bezüglich der Herren K und B zugelassen.