Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 -
Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin zum 01.02.2020 eingestellten Herrn M K in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.
Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin seit dem 01.04.2020 beschäftigten Herrn A B in die EntgeltgruppeS 4, Stufe 1 TVöD (VKA), Anlage 1 -Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.
Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin seit dem 15.03.2020 beschäftigten Frau Ka Ko in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 TVöD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.
II.Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat beschränkt auf die Zustimmungsersetzung bezüglich der Herren K und B zugelassen.
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