BAG - Beschluß vom 20.09.1990
1 ABR 17/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10; HAG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1991, 420
DB 1991, 552
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 96
NZA 1991, 244
SAE 1992, 143
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremen - Beschluß vom 1.2.1989 - § BV 100/88 -,
LAG Bremen, vom 26.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 27/89

Eingruppierung von Heimarbeiterinnen

BAG, Beschluß vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 17/90

DRsp Nr. 2001/11992

Eingruppierung von Heimarbeiterinnen

»Die Zuordnung der verschiedenen Arbeitsgänge in der Heimarbeit in die aufgrund der bindenden Festsetzung nach § 19 HAG vorgegebenen Entgeltgruppen und die Zuweisung der Tätigkeiten an die Heimarbeiter/innen sind als Eingruppierung im Sinne von § 99 BetrVG anzusehen und unterliegen deshalb der Beteiligung durch den Betriebsrat.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10; HAG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 115 Heimarbeiterinnen mit der Montage von elektronischen Kleingeräten. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber die 115 Heimarbeiterinnen eingruppiert hat und hierzu die Zustimmung des Betriebsrats hätte einholen müssen.

Die Entlohnung der Heimarbeiterinnen ist seit dem 1. September 1988 in der "Bindenden Festsetzung von Entgelten und Vertragsbedingungen für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Artikeln in Heimarbeit" (BAnz Nr. 108 vom 14. Juni 1988) neu geregelt. Während in der vorangegangenen Fassung ein einheitliches Mindeststundenentgelt galt, enthält die Neuregelung seit dem 1. September 1988 erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte nach vier verschiedenen Entgeltgruppen. Insoweit ist in § 2 der "Bindenden Festsetzung" bestimmt: