LAG Hamm - Beschluss vom 06.11.2009
10 TaBV 179/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; Lohnrahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie) § 2 Nr. 2; Lohnrahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie) § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 27/08

Eingruppierung von Helfern an Rollenschneidern in der Verpackungsindustrie; Zustimmungsersetzung aufgrund zutreffender Eingruppierung bei kurzfristiger Einweisung und fehlender Verantwortung

LAG Hamm, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 179/08

DRsp Nr. 2010/2413

Eingruppierung von Helfern an Rollenschneidern in der Verpackungsindustrie; Zustimmungsersetzung aufgrund zutreffender Eingruppierung bei kurzfristiger Einweisung und fehlender Verantwortung

1. Soweit Helfer am Rollenschneider der Verpackungsindustrie Material zum Schneiden bereitstellen, fertige Paletten der Logistik zuführen, Rollen auspacken und zum Schneiden vorbereiten, volle Bügelpaletten einbinden und entsorgen, den Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten, bedürfen diese Tätigkeiten keiner Einweisungszeit von regelmäßig drei Monaten; auch das selbständige Schneiden der Hülsen, auf welche die Rollen aufgespult werden, und die Etikettierung dieser Hülsen kann innerhalb von wenigen Wochen gelernt werden, so dass es hierfür keiner dreimonatigen Unterweisung und des Erwerbs von fachlichen Kenntnissen im Sinne der Lohngruppe III des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 bedarf