LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2018
5 TaBV 1/18
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 65/16

Eingruppierung von mit der Warenerfassung und dem Kassiervorgang befassten Mitarbeitern eines Großmarkts nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/18

DRsp Nr. 2018/17737

Eingruppierung von mit der Warenerfassung und dem Kassiervorgang befassten Mitarbeitern eines Großmarkts nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz

Kassierer in einem Großmarkt sind in die Gehaltsgruppe G03 des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz einzugruppieren.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. November 2017, Az. 8 BV 65/16, abgeändert:

Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Angestellten

A.

E.

G.

Gr.

Gro.

H.

Hi.

Ho.

K.

Kr.

N.

R.

Re.

Sch.

Sp.

St.

S.

T.

sowie zu der Eingruppierung der Angestellten

G.

H.

R.

in die Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz wird ersetzt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- und Umgruppierung von 21 Arbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) betreibt bundesweit rund 60 sog. C. & C.-Märkte. Der Beteiligte zu 2 ist der im stationären Großhandelsmarkt in C-Stadt gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt in diesem Markt mit einer Verkaufsfläche von rund 1.400 m2 ca. 230 Arbeitnehmer.