BAG - Urteil vom 18.11.2015
4 AZR 534/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 30. Juni 2000 Nr. 3; Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 30. Juni 2000 Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Nr. 61
AUR 2016, 126
BB 2016, 371
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1469/12
ArbG Düsseldorf, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7594/11

Eingruppierung von Mitarbeitern nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze der E-Plus-Mobilfunk GmbH

BAG, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 534/13

DRsp Nr. 2016/2127

Eingruppierung von Mitarbeitern nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus-Mobilfunk GmbH

Orientierungssätze: 1. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH, die eine Eingruppierung nach den Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen vorsieht, ist es nicht erforderlich, dass die auszuübende Tätigkeit sowohl die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals als auch die eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals sind auch dann regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine dem in einer Entgeltgruppe genannten Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.