LAG Thüringen - Beschluss vom 12.12.2013
3 TaBV 7/12
Normen:
TVG § 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 5/11

Eingruppierung von Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung in das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004

LAG Thüringen, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/12

DRsp Nr. 2017/3342

Eingruppierung von "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004

Eine "Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung" ist in die Entgeltgruppe E5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie in Thüringen vom 15.01.2004 einzugruppieren.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 15.06.2012 - 7 BV 5/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung von 17 im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses genannten "Mitarbeitern Reklamationsbearbeitung" in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen vom 15.01.2004 (ERA) und in diesem Zusammenhang über einen Anspruch der Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) auf gerichtliches Ersetzen der Zustimmung des Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) zu einer entsprechenden Ein- bzw. Umgruppierung.