LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2008
9 Sa 546/08
Normen:
TV für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA);
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2173/07

Eingruppierung von Oberärzten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 546/08

DRsp Nr. 2008/19847

Eingruppierung von Oberärzten

»1. Bei der Notaufnahme-Station eines Krankenhauses handelt es sich um einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) des TV-Ärzte/VKA, wenn neben der medizinisch-fachlichen Eigenständigkeit des Bereichs eine organisatorische Eigenständigkeit vorliegt. 2. Dem Arbeitgeber ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er einem Arzt nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen hat, wenn der Arzt die sonstigen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) erfüllt und der Arbeitgeber den Arzt nach Kenntniserlangung von dessen Verlangen auf Höhergruppierung unverändert mit den Aufgaben eines Oberarztes weiterbeschäftigt.«

Normenkette:

TV für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) zu vergüten.