BAG - Beschluß vom 11.11.1998
4 ABR 58/97
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) § 22; TVG § 1 (Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt); Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) vom 1. November 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1995 Teil I A 1 VergGr. V b Fallgruppe 1, VergGr. IV b Fallgruppe 1;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt
BB 1999, 910
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 111/95
LAG Hamm, vom 06.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 119/96

Eingruppierung von Sachbearbeiterin in Lohn- und Gehaltsbuchhaltung

BAG, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 4 ABR 58/97

DRsp Nr. 1999/4861

Eingruppierung von Sachbearbeiterin in Lohn- und Gehaltsbuchhaltung

»"Gründliche und umfassende" Fachkenntnisse im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des BMT-AW II erfordern gegenüber "gründlichen und vielseitigen" Fachkenntnissen gemäß dem "Klammerzusatz" zu dieser Tarifbestimmung lediglich alternativ eine Steigerung der Tiefe oder der Breite nach. Diese Anforderungen an die Steigerung sind geringer als bei den vergleichbaren Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT die kumulativ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach erfordern.«

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) § 22; TVG § 1 (Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt); Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) vom 1. November 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1995 Teil I A 1 VergGr. V b Fallgruppe 1, VergGr. IV b Fallgruppe 1;

Gründe:

A. Der antragstellende Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der von dem am Verfahren beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der als Sachbearbeiterin in der Lohn- und Gehaltsabrechnung eingesetzten Arbeitnehmerin.